Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB
Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie bezuggenommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

(2) Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Schriftliche Sondervereinbarungen gehen diesen Bedingungen nur insoweit vor, als sie von ihnen abweichen.

(3) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz unseres Unternehmens.

(4) Gerichtsstand ist der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort, soweit der Kunde Kaufmann ist. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Vertragsangebote unsererseits sind freibleibend.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden sowie Zusagen von Vertretern bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

(3) Leistungs- und Beschaffenheitseigenschaften werden nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

Die in Internetseiten, Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Öffentliche Äußerungen von uns, unseren Gehilfen über die Beschaffenheit unserer Waren und Materialien vermögen Sachmängelansprüche des Kunden nur dann zu begründen, wenn sie zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien gemacht werden.

(4) Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

(5) Änderung des Liefergegenstandes in Charge, Ausführung und sonstigen Abweichungen kann der Kunde nur dann verlangen, wenn sie zumutbar sind. Dabei ist über ihre Auswirkungen, insbesondere ihre Mehr- und Minderkosten, eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind.

Anschluss- und Stellgebühren sowie eventuelle Kosten für eine bahnseitige Kontrollverwiegung gehen zu Lasten des Kunden. Für die Berechnung der gelieferten Ware ist in jedem Fall, auch bei Verschiffung, das auf der Abgangsstation betriebs- oder bahnseitig ermittelte Gewicht maßgebend.

(2) Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie-, Lohn- oder Beschaffungskosten, Zölle oder sonstige öffentliche Abgaben betreffend die Ware, so sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt. Dabei werden wir Grund und Umfang der Erhöhung dem Kunden angemessen darlegen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die vereinbarte Übergabe des Kaufgegenstandes weniger als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll oder der Verkäufer sich zum Zeitpunkt der Preiserhöhung in Lieferverzug befindet.

Soweit Preissteigerungen von mehr als 20% des ursprünglichen Kaufpreises begehrt werden, kann der Kunde unbeschadet anderer Rücktrittsgründe vom Vertrag zurücktreten.

(3) Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

(4) Inanspruchnahme von Skonto ist nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung gestattet. Eine Skontierung setzt eine schriftliche Vereinbarung mit uns voraus und dass alle zur Zahlung verfallenen Rechnungsbeträge beglichen sind.

(5) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Bei Angeboten an ausländische Empfangsstationen gelten die jeweils vereinbarten Incoterms 2020.

(7) Bei Bestellungen und Lieferungen von Kleinmengen erfolgt ein individuell zu vereinbarender Preisaufschlag.

(8) In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten.

(9) Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Sämtliche mit dem Einzug von Schecks verbundene Kosten werden dem Kunde berechnet. Für den Fall, dass ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in einem solchen Fall darüber hinaus berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen vor der Lieferung zu verlangen.

 

§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

§ 5 Lieferfrist

(1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt unverbindlich und verlängert sich angemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. höhere Gewalt, Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc.. Auch vom Kunde veranlasste Änderungswünsche der vereinbarten Warenqualitäten oder -mengen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

(2) Ist eine konkrete Lieferfrist vereinbart, beginnt sie mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor endgültiger Absprache aller Haupt- und Nebenpunkte des Auftrags und der eventuellen Erstellung oder Vorlage von notwendigen Unterlagen. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist das Lieferwerk verlassen oder bei unverschuldeter Verhinderung des Versandes im Lieferwerk lieferbereit steht. Bei einem Verkauf auf Abruf sind die Mengen und Liefertermine auf jeden Abruf besonders zu vereinbaren.

(3) Eine Haftung für Schäden wegen Lieferverzugs ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Bei grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(4) Setzt uns der Kunde, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Abs.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

(6) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Obliegenheiten und Verpflichtungen des Kunden voraus.

(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden sowie Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunde über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(8) Bei Abrufaufträgen hat der Kunde die Ware innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung über die Übergabe- bzw. Versandbereitschaft durch uns abzurufen. Wird bei Abrufaufträgen über die Bestellmenge hinaus abgerufen, sind wir berechtigt, nur die Bestellmenge zu liefern oder die Mehrmenge zum Tagespreis zu berechnen.

Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. nicht rechtzeitigem Abruf durch den Kunden sind wir unbeschadet unseres Erfüllungsanspruchs sowie weiterer Rechte berechtigt, Ersatz unserer Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot zu verlangen sowie die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.

 

§ 6 Transport und Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch, wenn die Sendung mit unseren Fahrzeugen geliefert wird.

(2) Wenn uns der Kunde nicht ausdrücklich schriftlich verbindliche Anweisungen für den Versand ab Gefahrübergang erteilt hat, sorgen wir für den Versand zum Kunden oder zu dem vom Kunden bei Bestellung angegebenen Lieferort auf Kosten des Kunden. Die Auswahl des Versandmittels und des Spediteurs treffen wir nach bestem Wissen, übernehmen dafür aber keine Haftung.

(3) Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen nach unserer Wahl ab Werk oder Lager; hierbei kann es sich auch um das Werk oder Lager eines Dritten handeln. Der Gefahrübergang erfolgt spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Kunden; dies gilt auch dann, wenn die Ware durch unsere eigenen Mitarbeiter ausgeliefert wird. Der Gefahrenübergang erfolgt auch dann auf den Kunden, wenn Waren auf Wunsch des Kunden bei uns eingelagert werden. Eine Gewähr für Beladung von Fahrzeugen, die außerhalb der üblichen Geschäftszeiten in unserem Werk eintreffen, wird nicht übernommen, wenn nicht ausdrücklich entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind. Für durch Wartezeiten der Transportmittel bedingte Kosten kommen wir nicht auf. Soweit der Transport von gewerblichen Transportunternehmern durchgeführt wird, haften wir grundsätzlich nicht für Transportschäden, nach der Übergabe der Ware (Abs.1 und 3). Eine Transportversicherung ist grundsätzlich vom Kunden einzudecken. Ansonsten haften wir auch nur insoweit, als eine eigene Transportversicherung von uns eingedeckt worden ist; dies bedarf jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden. Sollte wir in der Lage sein, uns bei dem Transportunternehmen im Regresswege zu befriedigen, sind wir zur Geltendmachung von Regressansprüchen nur verpflichtet, falls dies mit dem Kunden schriftlich vereinbart worden ist. Im Übrigen sind wir bereit, derartige Ansprüche an Erfüllungsstatt an den Kunden abzutreten, was ebenfalls einer schriftlichen Vereinbarung bedarf. Eine erfolgreiche Reklamation von Transportschäden bei dem Transportunternehmen setzt in jedem Falle voraus, dass der Kunde (Empfänger) bei Feststellung eines Transportschadens jeweils unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme (Schadensfeststellung) gemeinsam mit einem Beauftragten des Transportunternehmens vornimmt und einen entsprechenden Beleg dafür verlangt. Folgekosten aufgrund verspäteter Anlieferung können wir nicht übernehmen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dies schriftlich bestätigt wird.

§ 7 Ausfuhr der von uns gelieferten Waren durch den Kunden

(1) Die Ausfuhr bestimmter Güter durch den Kunden können z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Kunde ist selbst verpflichtet, die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie gegebenenfalls der USA strikt zu beachten. Zudem ist der Kunde verpflichtet sicherzustellen, dass vor der Verbringung in ein anderes als das mit uns vereinbarte Erstlieferland durch ihn die erforderlichen nationalen Produktzulassungen oder Produktregistrierungen eingeholt werden und dass die im nationalen Recht des betroffenen Landes verankerten Vorgaben zur Bereitstellung der Anwenderinformationen in der Landessprache und auch alle Einfuhrbestimmungen erfüllt sind.

(2) Der Kunde hat insbesondere selbst zu prüfen und sicherzustellen, dass

  • die überlassenen Produkte nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind;
  • die überlassenen Produkte, nicht zur Verwendung in Zusammenhang interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind;
  • keine Unternehmen und Personen, die in der US-Denied Persons List (DPL) oder einer anderen einschlägigen US-Sanktionsliste genannt sind, mit US-Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden;
  • keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning List, US-Entity List oder US-Specially Designated Nationals List oder einer anderen einschlägigen US-Sanktionsliste genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US-Ursprungswaren beliefert werden;
  • keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in den Anti-Terroristenlisten der EU, der USA oder anderer einschlägiger Negativlisten für Exportkontrolle genannt werden;
  • keine militärischen Empfänger mit den von uns gelieferten Produkten beliefert werden;
  • keine Empfänger beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften, insbesondere der EU, Deutschlands, der USA oder einschlägige nationaler Vorschriften anderer Staaten vorliegt;

Derartige Prüfpflichten treffen uns selbst dann nicht, wenn der Kunde uns das Empfängerland bezeichnet hat.

(3) Der Zugriff auf und die Nutzung von uns gelieferter Güter darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Kunden erfolgt sind; anderenfalls hat der Kunde die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen. Die Zahlungspflicht uns gegenüber bleibt in jedem Falle bestehen, wenn aus den vorgenannten Gründen eine Weiterlieferung nicht erfolgt.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter an Dritte, diese Dritten in gleicher Weise wie in diesem Abschnitt zu verpflichten, wie er sich selbst verpflichtet hat und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.

(5) Der Kunde stellt bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten sicher, dass er und hinsichtlich der von uns zu liefernder Ware alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes erfüllt sind, soweit wir nicht vertraglich den Einfuhrstatus übernommen haben, und dies nach dem Recht des betroffenen Landes rechtlich zulässig ist.

(6) Der Kunde stellt uns von allen Schäden und Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gem. diesem § 7 resultieren.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Kunde und uns erfüllt sind, einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.

(2) Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit bereits an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hierdurch lediglich erfüllungshalber an.

(3) Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Wir erwerben Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu dem der vom Kunden verarbeiteten Ware entspricht. Wird die neue Sache veräußert, so tritt der Kunde den Teil der daraus entstehenden Forderung hiermit an uns ab, welcher dem Bruchteil des Eigentums des Verkäufers daran entspricht. Auch diese Abtretung nehmen wir hierdurch bereits erfüllungshalber an.

(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(5) Wir sind berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich bereits hierdurch auf diesen Fall die Abtretung an uns vorzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

(7) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Der Kunde ist verpflichtet, alle aus unseren Lieferungen noch vorhandenen Bestände für uns festzustellen, zu dokumentieren und als in unserem Eigentum stehend zu kennzeichnen und an uns oder einen unserer Beauftragten herauszugeben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

 

§ 9 Mängelansprüche

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt und vor der Verwendung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich spätestens binnen 10 Tagen schriftlich Anzeige darüber zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

(2) Bei Beanstandungen ist uns eine zur Untersuchung ausreichende Probe zuzusenden. Bei Gewichtsbeanstandungen sind uns die von amtlich vereidigten Personen erstellte Wiegekarten zu überlassen.

(3) Soweit der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein Mangel anhaftet, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung in Gestalt einer Ersatzlieferung berechtigt. Dabei sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

(4) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(3) Weitergehende Ansprüche des Kunden, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Eine Garantieübernahme ist allerdings in jedem Falle schriftlich mit uns zu vereinbaren.

(4) Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Des Weiteren haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

(5) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.

(6) Soweit konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung gem. § 9 nicht bereits dort ausgeschlossen sind, verjähren diese ebenfalls innerhalb von zwölf Monaten von der Begehung der Verletzungshandlung an.

 

§ 10 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche des Kunden sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sich aus § 8 nichts anderes ergibt. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers, Garantieübernahmen oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (§ 8 Abs. 4). Des Weiteren haften wir auch außerhalb des Gewährleistungsrechts gem. § 8 grundsätzlich nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

(2) Wir übernehmen keine Haftung für gleichbleibende Qualität der gelieferten Stoffe zwischen bemusterter und später gelieferter Ware, da wir keinen Einfluss auf die Eigenschaften der Vorstoffe haben. Unsere Typenmuster gelten nur als ungefähre Durchschnittsmuster.

Abweichungen, die auf natürlichen Eigenschaften des Materials zurückzuführen sind, berechtigen den Vertragspartner daher nicht, die Annahme der Ware zu verweigern, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz zu verlangen. Handelsübliche Abweichungen in der Mahlung sind zulässig.

Eine Haftung auf Schadenersatz ist daher auch in diesem Falle gem. Abs. (1) ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

(3) Die Regelung der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Soweit bei Ansprüchen aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 8 eingreift, ist unsere Haftung auf die Höhe der angemessenen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung nach Maßgabe der AHB begrenzt.

(5) Die Regelung der Absätze 1 und 2 gilt nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. Im Fall einer von uns vertretenden Unmöglichkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorsatz.

(6) Soweit unsere Haftung nach §§ 8 und 9 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen.

 

§ 11 Rücktrittsrecht

Nach Abschluss des Vertrages sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung zu verlangen, wenn in der Person des Kunden oder der Rechtsform der Firma Änderungen eintreten oder wenn uns Tatsachen bekannt werden, durch welche die Kreditwürdigkeit des Kunden beeinträchtigt wird.

 

§ 12 Geheimhaltung, Schutzrechte

(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsverbindung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Auftragsspezifische Daten, Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Im Falle der Verletzung dieser Pflicht sind wir zum Ersatz des gesamten, uns daraus entstehenden Schadens berechtigt, insbesondere auch des positiven Interesses.

 

(2) Schutzrechte: Unsere Schutzrechte wie KREUTZONIT®, KREUTZONIT SUPER®, KREUTZONIT SUPER FF®, KREUTZONIT SUPER EXTRA-WEISS®, KREUTZOPAC®, KREUTZALOX® oder ALOX ECO sind von dem Kunden strikt zu beachten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Rechte werden wir mit allen uns zu Gebote stehenden rechtlichen Möglichkeiten verfolgen.

 

§ 13 Datenschutz

Daten des Kunden oder beteiligter Dritter werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Wir halten uns dabei strikt an die Vorschriften der DSGVO.

 

§ 14 Zahlungseinstellung

Stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen oder über das Vermögen eines Mitinhabers der Firma des Kunden das Insolvenzverfahren beantragt, so werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Gleichzeitig entfallen alle gewährten Rabatte und sonstigen Zahlungsnachlässe. Ferner ist der Kunde verpflichtet, alle aus unseren Lieferungen noch vorhandenen Bestände für uns festzustellen, zu dokumentieren und als in unserem Eigentum stehend zu kennzeichnen und an uns oder einen unserer Beauftragten herauszugeben. Insofern wird auch verwiesen auf § 8 Abs. 7 dieser AGB.

 

Einkaufsbedingungen der Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH, Haiger-Langenaubach

§ 1 Allgemeines

Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Die Vertragssprache ist deutsch. Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH, Haiger-Langenaubach, wenn der Lieferant Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Abschluss des Vertrages seinen Sitz ins Ausland verlegt oder dieser bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

§ 2 Bestellungen

Bestellungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Einkaufsbedingungen, es sei denn, dass in besonderen Fällen abweichende Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.

Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt. Auf offensichtliche Irrtümer, zum Beispiel Schreib- und Rechenfehler und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen, hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet bereits bei Vorlage des Angebots auf mögliche Probleme der Bestellung hinzuweisen, insbesondere hinsichtlich der Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik, von Bestimmungen des Umweltschutzes oder der technischen Machbarkeit und Zweckmäßigkeit. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Projekten und Plänen usw. werden von uns auch dann nicht gewährt, wenn keine Bestellung erfolgt. Anderslautende Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.

 

§ 3 Informationspflicht und Kontrollrechte

Der Lieferant ist verpflichtet, uns rechtzeitig vor Änderungen von Herstellprozessen, Materialen oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung des Materials oder von sonstigen Qualitätssicherungs-Maßnahmen zu informieren, damit geprüft werden kann, ob sich die Änderungen nachteilig auf das Produkt auswirken können. Wir sind berechtigt, uns nach vorheriger Anmeldung innerhalb der normalen Geschäftszeiten von Arbeitsfortschritten bei dem Lieferanten zu informieren. Wir sind auch berechtigt zu prüfen, ob die vereinbarten Fabrikations- bzw. Herstellverfahren und die Qualitätssicherungs- und Dokumentationsvorschriften eingehalten bzw. die vereinbarten Mess- und Prüfmittel, sowie Mess- und Prüfmethoden angewendet werden. Wir sind weiter berechtigt, gegen nicht sachgerechte Ausführungen beim Lieferanten Einspruch zu erheben und fehlerhafte Teile, Stoffe oder Materialien zu verwerfen. Uns ist die Einsichtnahme in alle Fertigungs-, Kontroll- und Prüfunterlagen, insbesondere in die Prüflisten und Kontrollkarten, zu gestatten.

Der Lieferant wird seine Zulieferanten bzw. Subunternehmer schriftlich verpflichten, dass die genannten Kontrollrechte von uns auch bei Zulieferanten und bei Subunternehmer ausgeübt werden können. Nehmen wir diese Rechte wahr, so wird der Lieferant uns dabei nach besten Kräften unterstützen und für diese Unterstützungsleistungen nichts berechnen.

Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH kann nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant die Besichtigung, Auskünfte, Prüfungen oder Kontrollen aus unzutreffenden und nicht erheblichen Gründen verweigert oder erheblich erschwert. Bei schuldhaftem Verstoß gegen die genannten Verpflichtungen wird der Lieferant den gesamten Schaden uns gegenüber ersetzen.

Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH kann die Kontrollrechte delegieren und durch eine beauftragte Prüf- bzw. Abnahmegesellschaft (oder Prüf- bzw. Abnahmeperson) wahrnehmen lassen.

Bei Arbeiten, die von Monteuren oder sonstigen Mitarbeitern des Lieferanten oder durch diesen beauftragte Dritte in Fertigungsbereichen bei uns ausführt, sind in jedem Falle die vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen - wie Sicherheitsschuhe, Handschuhe, Schutzbrillen, Helme usw. (je nach Gefährdung) mitzubringen und am jeweiligen Arbeitsplatz zu tragen. Es gilt als selbstverständlich, dass die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Brandschutzbestimmungen eingehalten werden. Der Lieferant hat in jedem Falle eine Versicherung für seine Mitarbeiter für Arbeiten bei uns abzuschließen. Versichert sein muss das Eigentum, der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes und insbesondere alle Vermögensrechte von Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH, die durch Arbeiten des Auftragnehmers auf unserem Gelände gefährdet bzw. geschädigt werden können.

 

§ 4 Fertigungsunterlagen und Geheimhaltungspflicht

Modelle, Prüfvorrichtungen, Werkzeuge, Sonderanlagen, Formen, Muster, Entwürfe, Pläne, Projekte, Zeichnungen und sonstige Fertigungsmittel, Fertigungsmaterialien, sonstige Hilfsmittel oder Unterlagen, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden oder nach Angaben von uns angefertigt werden, bleiben Eigentum von Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke als für die Ausführung der Bestellung verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Soweit Urheberrecht betroffen ist, regelt das Nähere § 19 dieser AGB.

Dies gilt auch bei eventuell erfolgter Weitergabe des Lieferanten an Unterlieferanten und Artikel, die dem Lieferanten zur Bearbeitung im Lohn überlassen werden. Der Lieferant haftet dabei für Beschädigung, Verschlechterung und Untergang oder Abhandenkommen, auch, soweit er dies nicht zu vertreten hat, sondern seine Unterlieferanten.

Von uns zur Verfügung gestellte Unterlagen und Hilfsmittel hat der Lieferant immer eigenverantwortlich auf Verwendbarkeit zu überprüfen und uns unverzüglich auf mögliche Korrekturen hinzuweisen. Unterbleibt dies, so haftet der Lieferant für Fehler in unseren Unterlagen wie für eigene Fehlleistungen.

Über nicht serienmäßig hergestellte Anlagen, Apparate, Maschinenteile und Werkzeuge, die der Abnutzung unterliegen, sind vom Lieferanten kostenlose Zeichnungen und eventuell Übersichtszeichnungen zur Verfügung zu stellen. Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH erhält damit das Recht, diese Unterlagen zur Herstellung von Ersatzteilen, Veränderungen an gelieferten Gegenständen o.ä. selbst oder durch Dritte zu benutzen.

 

§ 5 Änderungen beim Liefergegenstand

Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

Abweichungen gegenüber der Bestellung und Änderung gelten ansonsten nur, wenn der Lieferant darauf besonders hinweist und sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

 

§ 6 Versandvorschriften, Verpackungen

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung frei zu der angegebenen Versandadresse einschließlich Verpackung, Transport sowie Zollformalitäten und Zoll. Bei Käufen, die über Zwischenfrachtführer oder per Versandstation abgeschlossen werden, gehen alle Spesen und Rollgelder, die bis zur Übergabe an den Hauptfrachtführer entstehen, zu Lasten des Lieferanten.

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der vorgegebenen Versandanschrift beim Lieferanten.

Die Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Ware ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Falls aufgrund besonderer Vereinbarungen die Verpackung in Rechnung gestellt wird, so ist diese bei frachtfreier Rücksendung mit dem vollen Rechnungswert gutzuschreiben. Soweit nichts anderes vereinbart ist, muss das CE Zeichen deutlich sichtbar angebracht sein; die Konformitätserklärung und die Gefahrenanalyse sind - soweit zutreffend - mitzuliefern.

Jeder Sendung muss ein Lieferschein mit folgenden Angaben beigefügt werden:

Bestellnummer Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH, Position der Bestellung, genaue Warenbezeichnung, Abmessung, Gewicht brutto/netto, Material/EDV-Nummer, Statistische Warennummer (HS-Code), handelspolitischen Ursprung des gelieferten Artikels, ggf. erforderliche Ausfuhrlistennummer (gem. Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung, der EU-Dual-Use-Verordnung, der US Export Administration Regulations oder vergleichbarer Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten), eventuell Lieferwerk. Ferner sind geforderte Werksatteste der Sendung beizufügen. Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH behält sich vor, die Annahme von Sendungen mit unvollständigen Lieferpapieren zu verweigern und auf Kosten des Lieferanten zurückzuschicken. Bei Weitergabe des Auftrages haftet der Lieferant für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch den Unterlieferanten. Dieser hat seinen Auftraggeber in allen Schriftstücken anzugeben.

 

§ 7 Gefahrenübergang, Erfüllungsort

Der Lieferant trägt die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an dem von uns in der Bestellung bestimmten Lieferort und der Lieferstelle bis zur endgültigen Abladung aller Waren und der dazugehörigen Teile. Der Gefahrübergang auf uns erfolgt daher erst nach der Abladung der Ware am Lieferort und Erstprüfung durch uns. Dabei sind die Pflichten des § 377 HGB uns gegenüber nach Maßgabe des § 13 dieser AGB anwendbar. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands, an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort. Falls kein Erfüllungsort ausdrücklich vereinbart ist, gilt unser Firmensitz als Erfüllungsort.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Mit Übergabe der Ware geht das Eigentum unmittelbar an uns über. Wir erkennen einen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nicht an.

 

§ 9 Preisstellung

Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

 

§ 10 Teillieferungen, Unter- und Überlieferungen

Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar, es sei denn wir genehmigen diese. Die Annahme einer Teillieferung begründet eine solche Genehmigung nicht. Bei Unterlieferung von maximal 5 % sind wir berechtigt, die Lieferung anzunehmen und den fehlenden Rest der Lieferung zu stornieren. Wir behalten uns vor, Überlieferungen zu Lasten des Lieferanten zurückzuschicken.

 

§ 11 Liefertermin

Der von uns in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des vereinbarten Lieferdatums.

Sobald sich beim Lieferanten Verzögerungen abzeichnen, hat er uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Terminüberschreitung mitzuteilen. Wenn die vereinbarten Termine, ganz gleich aus welchem Grund, vom Lieferant nicht eingehalten werden kann, so sind wir berechtigt nach ausreichender Inverzugsetzung, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Alle durch verspätete Lieferungen und Leistungen entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Auf das Ausbleiben notwendiger, von Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.

Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren, unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insofern zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerungen - unter Berücksichtigung auch wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr zu verwerten ist.

Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH vor die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Ferner behält sich Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

 

§ 12 Warenursprung, Präferenzen, Vorschriften im internationalen Warenverkehr

Der Lieferant ist verpflichtet für alle von ihm gelieferten Artikel eine Langzeitlieferantenerklärung vorzulegen, in der er den präferenzrechtlichen Status der Ware bestätigt. Der Lieferant haftet im Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung oder im Fall von fehlerhaft ausgestellten Erklärungen für alle hieraus entstandenen Schäden.

Der Lieferant verpflichtet sich, seine Produkte darauf zu prüfen, ob sie im internationalen Warenverkehr Verboten, Beschränkungen und/oder Genehmigungspflichten insbesondere gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Produkte unterliegen und uns hierüber schriftlich zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und sämtlichen Warenbegleitdokumenten entsprechend und zweifelsfrei für jede Warenposition folgende Informationen an:

Statistische Warennummer (HS-Code), handelspolitischen Ursprung seiner Waren und der wesentlichen Bestandteile seiner Waren, einschließlich Technologie und Software, ggf. erforderliche Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung, der EU-Dual-Use Verordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR), sowie ob die Waren durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden.

Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich über alle etwaigen Änderungen der vorstehenden Daten, insbesondere der außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten seiner an uns gelieferten Artikel zu unterrichten.

Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen haftet der Lieferant für einen bei uns eventuell daraus entstandenen Schaden, einschließlich Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder und dergleichen.

Auf Anforderung stellt der Lieferant kostenlos ein Ursprungszeugnis für von ihm gelieferte Artikel aus. Der Lieferant verpflichtet sich, die einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) obliegenden Verpflichtungen einzuhalten.

§ 13 Gewährleistung

Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Der Lieferant verpflichtet sich eine eigenverantwortliche Warenausgangskontrolle durchzuführen und uns gegenüber zu dokumentieren. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen beim Lieferanten eingeht. In dringenden Fällen ist Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH berechtigt, auf Kosten des Lieferanten schadhafte Teile zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen. Bei Neulieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für die Sachmängelhaftung für die entsprechenden Teile erneut.

Rückgriffsansprüche von Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH gegen den Lieferanten wegen Sachmängelansprüchen gem. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Durch Quittung des Empfanges von Liefergegenständen und durch Abnahme der Billigung vorgelegter Zeichnungen verzichtet Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH nicht auf Ansprüche aus Sachmängelhaftung und sonstiger Rechte.

 

§ 14 Gesetzliche Vorschriften und Dokumentation, Qualitätsprüfung

Der Lieferant hat die technischen Spezifikationen, die anerkannten Regeln der Technik, die EU-Maschinenrichtlinien und die Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Gleiches gilt für separat mit uns abgeschlossene Qualitätssicherungsvereinbarungen oder -vorschriften.

Vorgaben hinsichtlich der technischen Daten und Prüfvorschriften entbinden den Lieferanten nicht von der Verpflichtung zur Lieferung von mängelfreien und vertrags- und funktionsgerechten Liefergegenständen.

Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders gekennzeichneten Gegenständen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfdokumente sind gemäß den gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Eine längere Aufbewahrungsfrist kann zwischen den Parteien, beispielsweise in einer QSV, vereinbart werden. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.

Der Lieferant hat die Qualität ständig zu überprüfen und uns ggf. über Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung zu unterrichten.

Art und Umfang der Qualitätsprüfung sind zwischen den Vertragsparteien abzustimmen. Es wird vorausgesetzt, dass branchenübliche und produktionsspezifische Prüfmethoden vom Lieferanten eingehalten und wir ständig über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung unterrichtet werden. Verfahrensbeschreibungen, Rezepturen, Analysemethoden, Zeichnungen und sonstige Angaben, die dem Lieferanten für die Herstellung und/oder der Lieferung der Bestellware von uns überlassen werden oder die vom Lieferanten nach besonderen Angaben von uns angefertigten Zeichnungen, vorgelegten Beschaffenheitsangaben, Rezepturen u.ä., dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglichgemacht werden. Sie unterliegen dem ausschließlichen Urheberrecht von Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH. Auf Verlangen sind sie uns samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen – auch elektronisch – unverzüglich herauszugeben. Kommt es nicht zur Lieferung, so hat der Lieferant diese Unterlagen unverzüglich und ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Der Lieferant hat die Bestellung und die damit zusammenhängenden Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und daher strikt vertraulich zu behandeln. Bei – auch leicht fahrlässiger – Verletzung dieser Pflicht, haftet der Lieferant für alle Schäden, die Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen. Dem Lieferanten obliegt dabei die Beweislast dafür, dass eine Verletzungshandlung nicht stattgefunden hat. Unterlagen aller Art, die wir für die Aufstellung, den Betrieb, die Verarbeitung, die Instandhaltung, die Reparatur, die Lagerhaltung und den Transport von Maschinen und maschinellen Anlagen benötigt, sind vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Klischees, Werkzeuge, Modelle, Formen u.ä., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt sind, gehen mit Bezahlung des Lieferauftrages durch uns in unser Eigentum über, auch wenn sie im unmittelbaren Besitz des Lieferanten verbleiben. Auf Anforderung durch uns sind diese Gegenstände und Unterlagen unverzüglich an Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH herauszugeben.

Die Ware muss am Tag der Lieferung allen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einschließlich denen des Gerätesicherheitsgesetzes und des Umweltschutzes entsprechen und den Unfallverhütungsvorschriften genügen. Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des EG-Sicherheitsdatenblattes (§14 GefStoffV) erforderlichen Daten unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

 

§ 15 REACH- Verordnung und Schwermetalle

Der Lieferant ist verpflichtet, bei allen Lieferungen an uns die aus der EU-Chemikalienverordnung REACH (Verordnung EG Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend „REACH-Verordnung“) resultierenden Vorgaben und Anforderungen einzuhalten, insbesondere muss die Registrierung der entsprechenden Stoffe erfolgt sein. Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH ist nicht verpflichtet, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für eine vom Lieferanten gelieferte Ware einzuholen.

Der Lieferant sichert zu, keine Produkte zu liefern, die Stoffe gemäß

(a) Anlage 1 bis 9 der REACH-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;

(b) dem Beschluss 2006/507/EG des Rates der EU vom 14.10.2004 (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe) in der jeweils gültigen Fassung;

(c) der EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen in der jeweils gültigen Fassung;

(d) RoHS (2011/65/EU Restriction of Hazardous Substances) für Produkte gemäß ihres Anwendungsbereiches enthalten.

Sofern aus Sicht des Lieferanten diesbezügliche Zweifel bestehen, hat dieser uns hierüber vorab unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Sollten die Liefergegenstände Stoffe enthalten, die auf der sogenannten „Candidate List of Substances of Very High Concern“ („SVHC-Liste“) gemäß REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet, uns dies vorab unverzüglich schriftlich mitzuteilen und uns alle gesetzlich erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen bislang nicht gelistete Stoffe in dieser Liste aufgenommen werden. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Stand der Liste.

Sofern wir aufgrund von Art. 37 VO (EG) Nr. 1907/2006 zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts verpflichtet sind und deshalb vom Lieferanten Informationen bezüglich gelieferter Stoffe benötigen, ist der Lieferant verpflichtet, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens, die angeforderten Informationen zu erteilen.

 

Der Lieferant verpflichtet sich nur solche Produkte zu liefern, die der EU- Richtlinie 2000/53 EG vom 18.09.2000 unter Berücksichtigung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27.06.2002 (2002/525/EG) entsprechen.

Soweit der Lieferant an uns Produkte liefert, in denen Stoffe verarbeitet sind, die unter die zuvor genannte EU- Richtlinie fallen, verpflichtet sich der Lieferant, uns auf derartige Stoffe ausdrücklich hinzuweisen.

 

§ 16 Gesetzlicher Mindestlohn (MiLoG), Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), Verbot illegaler Beschäftigung, Compliance, Nachhaltigkeitsstandards

Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die von ihm oder seinen eingesetzten Unterlieferanten oder Personaldienstleistern zur Ausführung von Lieferverträgen mit Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH eingesetzten Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG oder, wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des AEntG unterfallen, den jeweils vorgeschriebenen Branchenmindestlohn erhalten. Ebenso hat der Lieferant sicherzustellen, dass zwingenden Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen wie die in § 8 AEntG genannten gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nachgekommen wird. Der Lieferant wird bei Auswahl von Subunternehmen oder Personaldienstleistern die Erfüllung der Vorbedingungen gemäß dieses § 16 prüfen.

Für den Fall, dass wir von einem Arbeitnehmer des Lieferanten oder von einem Arbeitnehmer eines eingesetzten Unterlieferanten des Lieferanten, gleich welchen Grades, oder eines Personaldienstleisters berechtigterweise wie ein Bürge auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder Branchenmindestlohns oder von einer der in § 8 AEntG genannten Einrichtungen der Tarifvertragsparteien auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen worden sind, stellt der Lieferant Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH von diesen Ansprüchen frei.

Darüber hinaus haftet der Lieferant uns gegenüber für jeden Schaden, der uns aus der schuldhaften Nichteinhaltung der Pflichten gemäß dieses § 16 entsteht.

Illegale Beschäftigung jeder Art ist zu unterlassen.

Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH hat den Compliance-Gedanken zu einem zentralen Unternehmenswert erklärt. Wir erwarten daher, dass der Lieferant im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit für und mit uns die jeweils geltenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen beachtet. Das gilt insbesondere für gesetzliche Vorgaben zum Arbeits- und Mitarbeiterschutz, zur Einhaltung der Menschenrechte, zum Verbot von Kinderarbeit, zur Strafbarkeit von Korruption und Vorteilsgewährungen jeglicher Art sowie zum Umweltschutz etc.. Ferner erwartet Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH, dass der Lieferant diese Grundsätze und Anforderungen an seine Unterlieferanten kommuniziert und sie dabei bestärkt, diese Gesetze ebenfalls einzuhalten.

 

§ 17 Produkthaftung

Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen aus gesetzlicher Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produkts zurückzuführen sind. Zudem haftet der Lieferant für Schäden, die uns durch angemessene Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Haftung entstehen, welche auf den Lieferanten zurückzuführen sind. Der Lieferant hat sich wegen Ansprüchen, die ihn im Falle einer Inanspruchnahme aus Produkthaftung treffen, ausreichend zu versichern und uns dies auf Verlangen durch Vorlage einer Versicherungspolice nachzuweisen.

 

§ 18 Umweltschutz

Wir haben ein integriertes Energie- und Umweltmanagementsystem (nach DIN EN ISO 50001 und DIN EN ISO 14001). Wir erwarten deshalb auch von unseren Lieferanten, dass sie ausschließlich energieschonende und umweltfreundliche Produkte liefern. Dabei ist insbesondere auch auf die Einhaltung der Verpflichtungen aus den §§ 14 und 15 dieser AGB zu achten. Wir erwarten von unseren Lieferanten eine stetige Verbesserung der Umweltleistungen inkl. Angabe des CCF (corporate carbon footprint) von denjenigen Produkten, die wir beziehen. Kunden werden den eigenen sog. „Carbon Footprint“ ihrer Geschäftsaktivitäten und ihrer eigenen Endprodukte stets in Beobachtung halten, um die internationalen Ziele der Klimaneutralität erreichen zu können.

 

§ 19 Schutzrechte und Urheberrechte

Der Lieferant stellt Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH und Kunden von Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen in Bezug auf die Liefergegenstände - einschließlich aller seitens des Lieferanten zur Verfügung gestellter Dokumente, Abbildungen, technischer Unterlagen sowie geistigen Eigentums etc. - frei und trägt alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.

Im Falle von Schutzrechtsverletzungen hat der Lieferant zunächst das Recht, mit dem Schutzrechtsinhaber eine Auseinandersetzung über Existenz, Umfang und Geltungsbereich des Schutzrechts und über die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr zu führen. Hierüber hat er uns fortlaufend und unverzüglich zu unterrichten.

Kommt es diesbezüglich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH berechtigt, dem Rechtsstreit auf Seiten des Lieferanten beizutreten. Verliert der Lieferant den Rechtsstreit, ohne das Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH dies zu vertreten hat, hat er uns die Kosten des Rechtsstreits zu ersetzen.

Unterlässt der Lieferant es, eine Auseinandersetzung zu führen, oder scheitert er mit seinen Bemühungen um eine Auseinandersetzung, so ist Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten einzuholen. Dieser Anspruch ist der Höhe nach begrenzt auf die Erstattung des Kaufpreises und den Ersatz des Schadens, der durch den Rechtsmangel entstanden ist. Entsteht nach den Vorgaben von uns erstellten Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so steht uns das alleinige Urheberrecht zu, wenn der wesentliche schöpferische Inhalt des Urheberrechts auf unserer im wesentlichen alleinigen Leistung beruht. Ist dies nicht der Fall und es entsteht ein Urheberrecht beim Lieferanten oder ein gemeinsames Urheberrecht von uns zusammen mit dem Lieferanten, so ist der Lieferant verpflichtet, uns das räumlich und zeitlich unbegrenzte, kostenlose Mitnutzungsrecht daran zu übertragen, welches wir auch im Verhältnis zu Dritten in dieser Weise zu nutzen berechtigt sind.

 

§ 20 Datenschutz

Daten von Lieferanten, Kunden oder beteiligten Dritten werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Wir halten uns dabei strikt an die Vorschriften der DSGVO.

 

§ 21 Wirtschaftliche Veränderungen beim Lieferanten, Rücktritt vom Vertrag

Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten beantragt, so ist Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH berechtigt, ganz oder teilweise aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten.

Wird der Rücktritt vom Vertrag wegen einer vom Lieferanten verschuldeten Vertragsverletzung ausgesprochen, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragsparteien abgerechnet, als sie von Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH bestimmungsgemäß verwendet werden konnten und können. Der Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt. Daraus stehen Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH die Rechte der Aufrechnung, der Zurückbehaltung oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte zu, die im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechtes vom Vertrag gesetzlich vorgesehen sind.

Tritt bei dem Lieferanten eine wesentliche Änderung in der Rechtsform, in der Geschäftsführung, den Beteiligungsverhältnissen oder der Finanzlage ein, die geeignet ist, die Auftragsergebnisse uns gegenüber wesentlich zu beeinträchtigen, die uns von im Rahmen der Durchführung des Vertrages erwarten konnten, ist Helmut Kreutz Mahlwerke GmbH berechtigt - ohne das uns gegenüber dafür Kosten oder Ersatzansprüche entstehen - von seiner Bestellung zurückzutreten.

 

§ 22 Sonstiges

Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Lieferanten sind nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten oder durch uns anerkannten Forderungen.

Wir sind berechtigt, Ansprüche aus der Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten an Dritte abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von uns den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrages an Dritte Unternehmen weiterzugeben. Ansprüche aus dem Vertrag darf der Lieferant abtreten, muss aber in einem jeden Falle uns hierüber ordnungsgemäß unterrichten; dies gilt sowohl im Rahmen bankenüblicher Zessionen wie auch bei Factoringverträgen.